§ 103 – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis und ohne Bewilligung nach § 8 Absatz 1 ein Gewässer benutzt, normal normal einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit a) § 58 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, oder normal normal b) § 63 Absatz 1 Satz 2, normal normal normal alpha normal zuwiderhandelt, normal normal einer Rechtsverordnung nach a) § 23 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8 oder Nummer 9 oder normal normal b) § 23 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11 oder § 50 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 normal normal normal alpha oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, normal normal entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 48 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Stoffe lagert, ablagert oder befördert oder in ein oberirdisches Gewässer oder in ein Küstengewässer einbringt, normal normal entgegen § 37 Absatz 1 den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers behindert, verstärkt oder sonst verändert, normal normal einer Vorschrift des § 38 Absatz 4 Satz 2 über eine dort genannte verbotene Handlung im Gewässerrandstreifen zuwiderhandelt, normal normal entgegen § 50 Absatz 4, § 60 Absatz 1 Satz 2 oder § 62 Absatz 2 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt, unterhält oder stilllegt, normal normal 7a. einer Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 oder normal normal b) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b normal normal normal alpha zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, normal normal einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3, normal normal b) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, normal normal normal alpha jeweils auch in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 53 Absatz 5, zuwiderhandelt, normal normal 8a. einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Absatz 5 in Verbindung mit a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 oder normal normal b) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b normal normal normal alpha zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, normal normal ohne Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet, normal normal ohne Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 eine Abwasserbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, normal normal entgegen § 61 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, normal normal entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, normal normal entgegen § 64 Absatz 1 nicht mindestens einen Gewässerschutzbeauftragten bestellt, normal normal einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 2 zuwiderhandelt, normal normal ohne festgestellten und ohne genehmigten Plan nach § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Gewässer ausbaut, normal normal entgegen § 78 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, eine dort genannte Anlage errichtet oder erweitert, normal normal 16a. einer Vorschrift des § 78a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, über eine untersagte Handlung in einem dort genannten Gebiet zuwiderhandelt, normal normal entgegen § 78a Absatz 3 einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig entfernt, normal normal entgegen § 78c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Heizölverbraucheranlage errichtet, normal normal entgegen § 78c Absatz 3 eine Heizölverbraucheranlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachrüstet, normal normal einer vollziehbaren Anordnung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuwiderhandelt oder normal normal entgegen § 101 Absatz 2 das Betreten eines Grundstücks nicht gestattet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 7, 7a Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 8a Buchstabe a, Nummer 9, 10 und 12 bis 19 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis Gewässer nutzt oder gegen bestimmte Vorschriften verstößt.
- Verstöße können das Lagern, Ablagern oder Einbringen von Stoffen in Gewässer betreffen.
- Auch das Verändern des natürlichen Wasserablaufs oder das Errichten von Anlagen ohne Genehmigung ist verboten.
- Die Strafen für diese Ordnungswidrigkeiten können bis zu 50.000 Euro betragen, abhängig von der Schwere des Verstoßes.
- In weniger schweren Fällen können Geldbußen bis zu 10.000 Euro verhängt werden.